§ 1 Inhalt der Garantie
- Der Verkäufer/Garantiegeber gewährt dem Käufer/Garantienehmer eine Funktionsgarantie für erworbene Kfz-Teile gemäß den nachfolgenden Bedingungen.
- Die Garantie bezieht sich auf die im Kaufvertrag bzw. der Rechnung genannten Kfz-Teile und auf den beschriebenen Lieferumfang dieser Kfz-Teile, sofern eine Garantieleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
§ 2 Voraussetzungen für die Gewährung von Garantieleistungen
Eine Garantieleistung setzt voraus, dass:
- eine bestimmungs- und zweckmäßige Verwendung des Kfz-Teils nach dem Erwerb erfolgt war.
- der fachlich richtige Einbau des Kfz-Teils im Schadensfall z. B. mit einer Einbaurechnung eines Kfz-Meisterbetriebs nachgewiesen werden kann.
- die vom Hersteller empfohlenen Wartungsarbeiten an den garantierten Kfz-Teilen zumindest von einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt worden sind und nachgewiesen werden können.
- die Hinweise des Herstellers in der Bedienungsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs mit dem eingebauten Kfz-Teil beachtet worden sind.
- keine Veränderungs- oder Umbauarbeiten an dem erworbenen Kfz-Teil eigenständig vorgenommen worden sind.
- beim Einbau die Filterelemente sowie die Betriebsstoffe des garantierten Kfz-Teils (z. B. Motoröl, Getriebeöl, Hydrauliköl, Frostschutzmittel u.s.w.) erneuert worden sind.
- Nichteinhaltung des ersten Getriebeöl- und Filterwechsels bis spätestens 8 Wochen nach Lieferdatum bzw. 10000 km
- alle Bestimmungen zur Abwicklung der Garantie (§5) eingehalten worden sind.
§ 3 Garantieausschlüsse
- Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden verursacht durch:
- normalen Verschleiß und normale Abnutzung.
- durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
- durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion.
- durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie.
- durch Verwendung ungeeigneter Treib- und Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung
- die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde.
- für die ein Dritter aus Einbau- bzw. Reparaturauftrag eintritt oder einzutreten hat.
- die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen.
- die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind.
- durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht.
- Von der Garantie nicht gedeckt sind:
- Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen.
- mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden wie z. B. Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Frachtkosten, Reinigungsarbeiten u.s.w..
- alle nicht im Kaufvertrag bzw. der Rechnung genannten Teile, auch wenn diese zu den im Kaufvertrag genannten Baugruppen gehören, wie z.B. Dichtungen, Wellendichtringe, Schlauch- und Rohrleitungen, Glüh- und Zündkerzen, Anbauteile und Nebenaggregate.
§ 4 Umfang der Garantie und Kostenerstattung
- Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar und nicht in Folge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
- Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile nach Wahl des Garantiegebers durch Ersatz (kostenlose Lieferung eines gleichwertigen Teils) oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten für den Aus- und Einbau sowie Montage nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Die Lohnkosten sind jedoch auf 20% des Kaufpreises des garantierten Ersatzteils beschränkt.
- Sollte eine Lieferung eines gleichwertigen Teils durch den Verkäufer nicht möglich sein, und eine Zustimmung für einen freien Teilebezug bzw. für eine Instandsetzung erteilt worden sein, beschränkt sich der Garantieanspruch nur nach erfolgter Reparaturmaßnahme und nach Vorlage der Reparaturrechnung beim Verkäufer für das Material insgesamt auf den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils zuzüglich der oben definierten Lohnkosten. Überschreiten nach Durchführung einer Instandsetzung die Materialkosten den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils, so beschränkt sich der Garantieanspruch für das Material maximal auf den Kaufpreis des garantierten Ersatzteils. Die bei der Reparatur bzw. bei einer Instandsetzung angefallenen Lohnkosten sind auf 20% des Kaufpreises des garantierten Ersatzteils beschränkt.
- Die Gesamtleistungen aus dieser Garantiezusage sind auf 120% des Kaufpreises des garantierten Ersatzteils (Material maximal 100% und Lohnkosten maximal 20%) beschränkt. Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer/Käufer als Selbstbehalt.
- Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
- Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag.
§ 5 Abwicklung der Garantie
- Der Käufer/Garantienehmer hat im Schadensfall den Kaufvertrag bzw. die Rechnung vorzulegen, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers/Garantiegebers oder dessen Beauftragten zu befolgen.
- Der Käufer/Garantienehmer hat einen Garantieschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer/Garantiegeber schriftlich zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer/Garantiegeber oder dessen Beauftragter führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb.
- Der Käufer/Garantienehmer hat als Nachweis Rechnungsbelege über den qualifizierten Teileeinbau sowie für durchgeführte Wartungsarbeiten in Kopie zusammen mit einem Kostenvoranschlag für die anstehende Reparatur vorzulegen oder zu übersenden.
- Ist eine Reparatur durch den Verkäufer/Garantiegeber nicht möglich (z.B. bei Auslandsaufenthalten), kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers/Garantiegebers oder dessen Beauftragten durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer/Garantiegeber innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein.
- Der Käufer/Garantienehmer hat für die Feststellung des Schadens erforderliche Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer/Garantienehmer dem Verkäufer/Garantiegeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
§ 6 Garantiedauer
- Automatikgetriebe und Schaltgetriebe
- Die Garantie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 12 Monaten ohne Beachtung der Kilometer-Laufleistung.
- Verteilergetriebe
- Werksneu: Die Garantie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 24 Monaten ohne Beachtung der Kilometer-Laufleistung.
- Generalüberholt: Die Garantie beginnt mit dem Rechnungsdatum und endet nach 24 Monaten oder 50.000 Kilometer Laufleistung.
§ 7 Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt in Europa.
§ 8 Übertragbarkeit
Bei Veräußerung des garantierten Teils bzw. des gesamten Fahrzeugs mit dem eingebauten, garantierten Teil während der Garantiedauer kann der Käufer/Garantienehmer seine Ansprüche aus dieser Garantiezusage nicht an den Erwerber abtreten.
§ 9 Verjährung
Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadensfalls. Durch einen Garantiefall verlängert sich die Garantiezeit nicht.
§ 10 Gesetzliche Sachmangelhaftung
Gesetzliche Sachmangelhaftungsansprüche des Käufers bleiben unberührt.